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Vereinssatzung
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GLOCKWERKS LICHTE KUNSTPROJEKTE e. V.
Satzung
§1 Name und Sitz
Der Verein führt
den Namen GLOCKWERKS LICHTE KUNSTPROJEKTE. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. Er führt dann den Zusatz e. V..
Er hat seinen Sitz in Nieder-Olm, Kreuzstraße
10.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereines ist die Förderung der Kunst. Er schafft ein Forum für
Künste aller Art, fördert das Kunstverständnis der Bevölkerung und die mediterrane
Lebensart.
Die Vereinsziele werden verwirklicht durch Lesungen, Kunstausstellungen
(insbesondere Malerei, Fotografie), Musikveranstaltungen, Kabarett und Theater.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Als gemeinnütziger Verein ist er selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1999.
§
5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische
Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
Über den schriftlichen Antrag
entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch
schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied (zum Schluss eines
Kalenderjahres, Kündigungsfrist 3 Monate), durch Ausschuss aus dem Verein (wegen Verstoßes gegen
die Vereinsinteressen durch Beschluss des Vorstands). Vor dem Ausschuss ist das Mitglied zu hören.
Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Innerhalb eines Monats ab Zugang kann das Mitglied
Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§
6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des
Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7
Organe
Die Organe des Vereins sind
Vorstand
Beirat
Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Der
erweiterte Vorstand noch zusätzlich
aus dem Kassenwart, dem Schriftführer, Beisitzern. Der
1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind nur
gemeinsam vertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften von mehr als 1500,- DM müssen sie die
Zustimmung des erweiterten Vorstands einholen.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen
werden.
Er ist zuständig für:
die laufenden Geschäfte des Vereins,
die
Vorbereitung, die Einberufung, die Tagesordnung und den Ablauf der Mitgliederversammlung,
die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
die Aufstellung eines
Haushaltsplans, die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins, die Erstellung des
Jahresberichts,
Ernennung eines Ehrenvorsitzenden.
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Die
Sitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Eine Tagesordnung muss nicht vorliegen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet
mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2
Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende
Aufgaben:
Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
Wahl,
Abberufung und Entlastung des Vorstands,
Beschlussfassung über Satzungsänderung und
Vereinsauflösung,
Feststellung des Mitgliedsbeitrags,
Ernennung von Ehrenmitgliedern,
Weitere Aufgaben, die sich aus dieser Satzung und dem Gesetz ergeben.
Der Vorstand muss
unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 5% der Mitglieder die
Einberufung schriftlich, mit Grund und Zweck, fordern oder wenn das Vereinsinteresse eine
Mitgliederversammlung erfordert.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§
10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei Kassenprüfer, die
die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich
nicht auf Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§
11 Haftung
Die Vereinsmitglieder haften nicht nachrangig. Die Haftung wird auf das
Vereinsvermögen beschränkt.
§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit
der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall
seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. (Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamts ausgeführt werden.)
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Fusion mit einem
gleichartigen Verein angestrebt, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über. Die
unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger
muss gewährleistet sein.
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Art.Nr.: [12] - 5635 mal aufgerufen Zeitraum: von 08.10.2002 bis [unbegrenzt] am 08.10.2002 00:41 durch dani erstellt am 17.02.2006 10:08 durch dani geändert
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