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Vereinssatzung

GLOCKWERKS LICHTE KUNSTPROJEKTE e. V.

Satzung



§1 Name und Sitz



Der Verein führt



den Namen GLOCKWERKS LICHTE KUNSTPROJEKTE. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen



werden. Er führt dann den Zusatz e. V..



Er hat seinen Sitz in Nieder-Olm, Kreuzstraße



10.



§ 2 Zweck des Vereins



Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar



gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der



Abgabenordnung.



Der Zweck des Vereines ist die Förderung der Kunst. Er schafft ein Forum für



Künste aller Art, fördert das Kunstverständnis der Bevölkerung und die mediterrane



Lebensart.



Die Vereinsziele werden verwirklicht durch Lesungen, Kunstausstellungen



(insbesondere Malerei, Fotografie), Musikveranstaltungen, Kabarett und Theater.



§ 3



Gemeinnützigkeit



Als gemeinnütziger Verein ist er selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in



erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.



Die Mittel des Vereins dürfen nur für die



satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des



Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch



unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.



§ 4 Geschäftsjahr



Geschäftsjahr des



Vereins ist das Kalenderjahr.

Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1999.



§



5 Mitgliedschaft



Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische



Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.



Über den schriftlichen Antrag



entscheidet der Vorstand.



Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch



schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied (zum Schluss eines



Kalenderjahres, Kündigungsfrist 3 Monate), durch Ausschuss aus dem Verein (wegen Verstoßes gegen



die Vereinsinteressen durch Beschluss des Vorstands). Vor dem Ausschuss ist das Mitglied zu hören.



Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Innerhalb eines Monats ab Zugang kann das Mitglied



Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.



§



6 Mitgliedsbeiträge



Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des



Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.





§ 7



Organe



Die Organe des Vereins sind



Vorstand

Beirat

Mitgliederversammlung







§ 8 Vorstand



Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Der



erweiterte Vorstand noch zusätzlich



aus dem Kassenwart, dem Schriftführer, Beisitzern. Der



1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind nur



gemeinsam vertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften von mehr als 1500,- DM müssen sie die



Zustimmung des erweiterten Vorstands einholen.



Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des



Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen



werden.

Er ist zuständig für:



die laufenden Geschäfte des Vereins,



die



Vorbereitung, die Einberufung, die Tagesordnung und den Ablauf der Mitgliederversammlung,







die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,



die Aufstellung eines



Haushaltsplans, die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins, die Erstellung des



Jahresberichts,



Ernennung eines Ehrenvorsitzenden.



Der Vorstand wird von der



Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.



Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein



Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.



Die



Sitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Eine Tagesordnung muss nicht vorliegen.



Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet



mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen



Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.



§ 9 Mitgliederversammlung



Die



Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2



Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand



festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.



Die Mitgliederversammlung hat folgende



Aufgaben:



Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,

Wahl,



Abberufung und Entlastung des Vorstands,

Beschlussfassung über Satzungsänderung und



Vereinsauflösung,

Feststellung des Mitgliedsbeitrags,

Ernennung von Ehrenmitgliedern,





Weitere Aufgaben, die sich aus dieser Satzung und dem Gesetz ergeben.



Der Vorstand muss



unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 5% der Mitglieder die



Einberufung schriftlich, mit Grund und Zweck, fordern oder wenn das Vereinsinteresse eine



Mitgliederversammlung erfordert.



Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein



Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.



§



10 Kassenprüfer



Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei Kassenprüfer, die



die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich



nicht auf Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.



§



11 Haftung



Die Vereinsmitglieder haften nicht nachrangig. Die Haftung wird auf das



Vereinsvermögen beschränkt.



§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens







Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit



der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.



Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall



seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen steuerbegünstigten Zwecken zu



verwenden. (Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des



Finanzamts ausgeführt werden.)



Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Fusion mit einem



gleichartigen Verein angestrebt, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über. Die



unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger



muss gewährleistet sein.




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Art.Nr.: [12] - 5635 mal aufgerufen
Zeitraum: von 08.10.2002 bis [unbegrenzt]
am 08.10.2002 00:41 durch dani erstellt
am 17.02.2006 10:08 durch dani geändert
 
 
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